Institute for Digital Business

Wegen “Facebook-Like” angeklagt

November 7, 2018

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Über den “Facebook-Like” Fall aus dem Unterricht Recht im Social Web des CAS Social Media Management mit Markus Kaiser berichtet Christina Kistler.

Ein 45-jähriger Zürcher klickt auf einen “Facebook-Like” unter antisemitischen Beiträgen auf Facebook und sieht sich plötzlich mit einer Anzeige wegen übler Nachrede und einer hohen Strafe konfrontiert. Wie ist hier die Rechtslage? Es handelt sich hier um einen der spannenden Fälle, welche wir während des Unterrichts mit Markus Kaiser besprechen. Schnell wird klar, Recht ist alltagsrelevant und nicht nur eine trockene Nebensache.

Konkret liegt im “Facebook-Like”-Fall eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, denn wenn der Post selbst persönlichkeitsverletzend bzw. strafbar ist, wie in diesem Fall antisemitisch, und man ihn „liked“, ist man selbst auch strafbar.

„Grundsätzlich ist jeder Eingriff in die Persönlichkeit einer natürlichen oder juristischen Person widerrechtlich“ meint Markus Kaiser.

Doch was genau ist denn jetzt geschützt?

Es werden folgende drei Teilbereiche des Schutzes unterteilt:

  • Physischer Schutzbereich (z.B. körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmungsrecht)
  • Psychischer Schutzbereich (seelische Integrität)
  • Sozialer Schutzbereich (Ehre Achtung der Intim- und Privatsphäre)

Daraus resultieren verschiedene Rechte des zivilrechtlichen Schutzes:

  • Recht, als anständiger Mensch zu gelten (Schutz gegen Ehrverletzung, Beschimpfung)
  • Recht auf Achtung der Privatsphäre. Drei-Sphärentheorie beachten:
    • 1.  Sphäre: Intimsphäre (Religion, Gesundheit, sexuelle Orientierung),
    • 2. Sphäre: Privatsphäre (Familienleben, Wohnung)
    • 3. Sphäre: Gemeinsphäre (öffentlich, bspw. Konzert, Fussballspiel)
  • Recht am eigenen Bild und Stimme (Achtung bei Verträgen zur Nutzung von Fotografien: An Rechte der abgebildeten Person denken)
  • Recht auf den eigenen Namen
  • Recht auf Vergessen

Wie beurteilt man nun jedoch möglichst einfach, ob eine Verletzung dieser Bereiche vorliegt? Hier gibt es zwei Regeln:

  1. Alles, was die Persönlichkeit tangiert, ist primär eine Persönlichkeitsverletzung.
  2. Es ist zu prüfen, ob diese Verletzung gerechtfertigt ist.

Rechtfertigungsgründe:

  • Einwilligung (bspw. eine normale Person willigt ein, dass ein Foto gepostet wird)
  • Überwiegendes öffentliches Interesse (bspw. Berichterstattung über eine Person der Zeitgeschichte (Politiker, Stars etc.)
  • Überwiegendes privates Interesse (bei bspw. Notfällen)
  • Gesetz

Es gibt jedoch auch einen Satz, den uns Markus Kaiser auf Basis des gesunden Menschenverstandes mitgibt: „Fragen Sie sich einfach, muss ich als normaler Mensch damit rechnen?“ Das scheint mir simpel und alltagstauglich selbst für Laien.

Dies geht in der Praxis wie folgt:

Womit muss ich rechnen, wenn ich ein Foto öffentlich poste bspw. auf einer Plattform wie Facebook? Muss ich damit rechnen, dass mein Beitrag innerhalb von Facebook geteilt und weitergesendet wird? Die Antwort ist natürlich ja, denn Facebook hat einen „Share“-Button, der allen bekannt ist. Muss ich nun jedoch damit rechnen, dass alle Leute auf der Welt mein Foto verwenden dürfen?  Nein, denn ein Foto darf nicht einfach aus einer Plattform rausgenommen werden und bspw. für eine Werbekampagne verwendet werden. Wenn man ein Foto weiterverwertet, darf man also nicht den Verwertungskanal wechseln, da die Person, die das Foto gemacht hat, auf dem neuen Kanal bspw. Geld damit verdienen könnte.

Also aufgepasst bei…

…Verwendung von Fotografien und Videos (Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person)

…Äusserungen in Posts/ ehrverletzende Inhalte

…Verwendung von Namen berühmter Personen, Firmennamen oder Marken

…Übernahme fremder ehrverletzender Inhalte („liken“, „teilen“, “retweeten“ etc. siehe “Facebook-Like”-Fall)

…und Mitwirkung an Persönlichkeitsverletzungen, denn dies kann eine Klage nach sich ziehen.

Ebenfalls Teil des Persönlichkeitsrechts ist das Datenschutzrecht, welches den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Persönlichkeit von Personen, über die Daten bearbeitet werden regelt mit dem Zielt der Transparenz und der Wahlmöglichkeit der betroffenen Personen. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung, d.h. Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, den man beim Sammeln angegeben hat oder der gemäss den Umständen klar ist.

Hier hilft Markus Kaiser mit dem Satz: „Der beste Schutz gegenüber Datenschutzverletzungen ist Anonymisierung.“

Besondere Vorsicht im Umgang mit Daten und sozialen Medien ist geboten bei:

  • Social Media Plug-ins (wie z.B. “Facebook-Like”-Buttons oder «find us on facebook» Buttons): Daten vom Rechner des Seitenbesucher werden oft an Facebook übermittelt
  • Cookies: bei Verwendung von Google Analytics und ähnlichen Tools auf der eigenen Website

Das Schweizer Datenschutzrecht ist zurzeit allerdings in Revision. GDPR, die neue EU Verordnung, die die Anforderungen an den Datenschutz verschärft, gilt zurzeit in der Praxis auch für die Schweiz.

Ebenfalls wichtig für den Umgang mit dem Social Web ist das Thema Urheberrecht, welches die Rechte des Autors/Urhebers am Werk schützt. Geschützt sind Werke der Literatur und Kunst sowie Software, soweit sie “individuellen Charakter” haben und zwar lebenslang + 70 Jahre (ausser Software + 50 Jahre).

Geschützt sind beispielsweise Fotos, Bilder, Filme, Musik, Computerspiele, Bauwerke, Pläne, Möbel etc. falls sie individuellen Charakter haben.

Grundsatz – Ohne Zustimmung des Rechteinhabers sind verboten:

  • Vervielfältigung (auch Download aus dem Internet oder Upload ins Internet)
  • Weiterverbreitung (Verkauf, Vermietung)
  • Vorführung, Aufführung
  • Online («on-demand») zur Verfügung stellen
  • Senden, Weitersenden

Ausnahmen (nicht abschliessend):

  • Privatgebrauch (ausser bei Software)
  • gewisse Vervielfältigungen zur Dokumentation und Information im Betrieb
  • Zitatrecht

Auch hier gibt uns Markus Kaiser nützliche Faustregeln für den Alltag mit:

  • Keine Inhalte Dritter verwenden, ohne sich die «Urheberrechtsfrage» gestellt zu haben
  • Im Zweifel davon ausgehen, dass etwas geschützt ist
  • Bei Inhalten aus dem Internet «Terms of Use» der Website konsultieren
  • Bei Posten von Stockfotografien Lizenzbedingungen der Agenturen prüfen (oft ist Unterlizenzierung verboten, bei Social Media Plattformen jedoch vorgesehen)
  • NIE Open Source Software verwenden, ohne die Lizenzbedingungen geprüft zu haben und Quelle und Lizenzbedingungen zu dokumentieren

Was kann man nun abschliessend jedoch tun, um gegen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorzugehen?

Bei jeglicher Art persönlichkeitsverletzender Posts:

  • Meldung an den Betreiber der Website

Bei weniger gravierenden Ehrverletzungen:

  • Abmahnung des Autors des persönlichkeitsverletzenden Inhalts
  • Drohung mit Zivilklage
  • Täter blockieren

Bei gravierenden Ehrverletzungen:

  • Strafanzeige

Grundsätzlich sollte ein Klage gut überlegt sein, da sich solche Klagen oft über Jahre ziehen können, Verhandlungen öffentlich sind und Gerichtsentscheide erneut zu einer Pressewelle führen können.

Übrigens sollte jemand selbst einmal mit einem Abmahnschreiben konfrontiert werden, gilt: Bilder umgehend entfernen und Schreiben an Abmahner aufsetzen, in dem man Urheberrechtsschutz der Bilder bestreitet und einen Nachweis für Inhaberschaft der Urheberrechte verlangt und falls nötig Vergleich aushandeln.

Und nun wünsche ich viel Glück beim klagefreien Umgang mit dem Social Web!

Weiterführende Links zu verwandten Themen:

⇒Blogs: Social Brand: Mehr im RechtRecht im Social Web

⇒Urheberrechte: www.swisscopyright.ch

⇒Lauterkeitsrecht: Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG)

⇒Werberecht:  www.faire-werbung.ch

⇒Preisbekanntgabeverordnung: ICC (Consolidated Code of Advertising and Marketing) www.iccwbo.org

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