Wegen “Facebook-Like” angeklagt
November 7, 2018
Über den “Facebook-Like” Fall aus dem Unterricht Recht im Social Web des CAS Social Media Management mit Markus Kaiser berichtet Christina Kistler.
Ein 45-jähriger Zürcher klickt auf einen “Facebook-Like” unter antisemitischen Beiträgen auf Facebook und sieht sich plötzlich mit einer Anzeige wegen übler Nachrede und einer hohen Strafe konfrontiert. Wie ist hier die Rechtslage? Es handelt sich hier um einen der spannenden Fälle, welche wir während des Unterrichts mit Markus Kaiser besprechen. Schnell wird klar, Recht ist alltagsrelevant und nicht nur eine trockene Nebensache.
„Grundsätzlich ist jeder Eingriff in die Persönlichkeit einer natürlichen oder juristischen Person widerrechtlich“ meint Markus Kaiser.
Es werden folgende drei Teilbereiche des Schutzes unterteilt:
Es gibt jedoch auch einen Satz, den uns Markus Kaiser auf Basis des gesunden Menschenverstandes mitgibt: „Fragen Sie sich einfach, muss ich als normaler Mensch damit rechnen?“ Das scheint mir simpel und alltagstauglich selbst für Laien.
Womit muss ich rechnen, wenn ich ein Foto öffentlich poste bspw. auf einer Plattform wie Facebook? Muss ich damit rechnen, dass mein Beitrag innerhalb von Facebook geteilt und weitergesendet wird? Die Antwort ist natürlich ja, denn Facebook hat einen „Share“-Button, der allen bekannt ist. Muss ich nun jedoch damit rechnen, dass alle Leute auf der Welt mein Foto verwenden dürfen? Nein, denn ein Foto darf nicht einfach aus einer Plattform rausgenommen werden und bspw. für eine Werbekampagne verwendet werden. Wenn man ein Foto weiterverwertet, darf man also nicht den Verwertungskanal wechseln, da die Person, die das Foto gemacht hat, auf dem neuen Kanal bspw. Geld damit verdienen könnte.
…Verwendung von Fotografien und Videos (Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person)
…Äusserungen in Posts/ ehrverletzende Inhalte
…Verwendung von Namen berühmter Personen, Firmennamen oder Marken
…Übernahme fremder ehrverletzender Inhalte („liken“, „teilen“, “retweeten“ etc. siehe “Facebook-Like”-Fall)
…und Mitwirkung an Persönlichkeitsverletzungen, denn dies kann eine Klage nach sich ziehen.
Ebenfalls Teil des Persönlichkeitsrechts ist das Datenschutzrecht, welches den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Persönlichkeit von Personen, über die Daten bearbeitet werden regelt mit dem Zielt der Transparenz und der Wahlmöglichkeit der betroffenen Personen. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung, d.h. Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, den man beim Sammeln angegeben hat oder der gemäss den Umständen klar ist.
Besondere Vorsicht im Umgang mit Daten und sozialen Medien ist geboten bei:
Das Schweizer Datenschutzrecht ist zurzeit allerdings in Revision. GDPR, die neue EU Verordnung, die die Anforderungen an den Datenschutz verschärft, gilt zurzeit in der Praxis auch für die Schweiz.
Ebenfalls wichtig für den Umgang mit dem Social Web ist das Thema Urheberrecht, welches die Rechte des Autors/Urhebers am Werk schützt. Geschützt sind Werke der Literatur und Kunst sowie Software, soweit sie “individuellen Charakter” haben und zwar lebenslang + 70 Jahre (ausser Software + 50 Jahre).
Geschützt sind beispielsweise Fotos, Bilder, Filme, Musik, Computerspiele, Bauwerke, Pläne, Möbel etc. falls sie individuellen Charakter haben.
Bei jeglicher Art persönlichkeitsverletzender Posts:
Bei weniger gravierenden Ehrverletzungen:
Bei gravierenden Ehrverletzungen:
Grundsätzlich sollte ein Klage gut überlegt sein, da sich solche Klagen oft über Jahre ziehen können, Verhandlungen öffentlich sind und Gerichtsentscheide erneut zu einer Pressewelle führen können.
Übrigens sollte jemand selbst einmal mit einem Abmahnschreiben konfrontiert werden, gilt: Bilder umgehend entfernen und Schreiben an Abmahner aufsetzen, in dem man Urheberrechtsschutz der Bilder bestreitet und einen Nachweis für Inhaberschaft der Urheberrechte verlangt und falls nötig Vergleich aushandeln.
Und nun wünsche ich viel Glück beim klagefreien Umgang mit dem Social Web!
⇒Blogs: Social Brand: Mehr im Recht & Recht im Social Web
⇒Urheberrechte: www.swisscopyright.ch
⇒Lauterkeitsrecht: Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG)
⇒Werberecht: www.faire-werbung.ch
⇒Preisbekanntgabeverordnung: ICC (Consolidated Code of Advertising and Marketing) www.iccwbo.org
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