Von Oscar Selfies und Datenschutz – Recht im digitalen Raum
März 20, 2020
Heute Freitag Nachmittag driften wir also nebst dem ganzen Coronavirus-Thema in das Thema “Recht im digitalen Raum” ab. Unser Dozent betont schon ganz zu Beginn, dass er im ersten CAS Digital Risk Management teilgenommen hat (welcher by the way viel strenger gewesen wäre als es heute sei!). Sind wir doch mal gespannt
Heute sind weniger “Wild-west- und Battlefield-Cases” angesagt – vielmehr widmen wir uns im ersten Teil eher philosophischen- und im zweiten Teil eher Hands-On Themen.
Wir sprechen hier vom Schutz von geistigen Schöpfungen, welche oft nicht so wirklich greifbar sind – so z.B. in Bezug auf Bilder und Texte. Dabei sprechen wir auch von einer gewerblichen Anwendung von geistigen Gütern, welche speziell geschützt werden müssen – eine private Nutzung ist jedoch meist zulässig. Im eigentlichen Sinne handelt es sich hierbei um Wirtschaftsrecht.
Immaterialgüter können von jedem benutzt und reproduziert werden, sobald diese auch bekannt sind. Man spricht von absoluten subjektiven Rechten. Der Inhaber hat ausschliessliche Befugnis zur Verwertung.
Beim Territorialitätsprinzip handelt es sich um eine räumliche Beziehung des Gutes zum Schutzland. So die Theorie, was heisst das nun in der Praxis:
Eine Eintragung einer Marke im schweizerischen Markenregister verleiht nur ein Schutz in der Schweiz. Ein internationaler Schutz wäre dennoch möglich – siehe auch https://www.wipo.int
Downloads von piratebay.org & Co. sind und bleiben somit für den privaten Gebrauch legal (solange wir keinen Upload machen). Die Schweiz ist damit in Europa ein Sonderfall. Begründung: Nationales Kulturschaffen wird ebenfalls nicht tangiert.
Hosting Provider, welche illegale Daten beherbergen, müssen dafür sorgen dass die Daten entfernt werden – Take down, Stay down Prinzip.
Take Home Message: Alles was offline gilt, gilt auch online! Die Durchsetzung von Rechtsansprüchen gestaltet sich in der Online-Welt jedoch etwas schwieriger.
Folgende Schutzarten decken ca. 90% aller Fälle ab:
Regelt den Schutz von Werken der Literatur, Kunst, Ton und Tonbildträger (Ohne Eintragung) – auch unabhängig vom Zweck oder Wert. Bis anhin brauchte es einen individuellen Charakter (fällt per 1. April 2020 mit revUVG weg). Ab 1. April 2020 tritt das modernisierte Urheberrecht in Kraft. Somit sind auch alltägliche Familien- und Urlaubsfotos sowie Pressefotos, Aufnahmen von Produkten und Landschaften geschützt. Um Fotos von Dritten auf der eigenen Website zu verwenden, bedarf es neu grundsätzlich immer eine Erlaubnis.
Ein Praxisbeispiel in Bezug auf Urheberrecht.
Ellen DeGeneres hat den Hot-shot bzw. Oscar Selfie in Auftrag gegeben mit ihrem Samsung Smartphone. Bradley Cooper hat jedoch das Bild aufgenommen. Wer hat denn nun genau das Verwendungsrecht?
Potentiell gibt es vier Player:
Ellen DeGenres, hat die Zustimmung zur Veröffentlichung der Foto gegeben. Das Verwendungsrecht geht jedoch normalerweise an den Ersteller der Foto, welcher in diesem Fall Bradley Cooper war. Man ist sich übrigens bis heute uneinig…
Ein weiteres Beispiel mit Einbezug von künstlicher Intelligenz: siehe www.nextrembrandt.com
In diesem Fall hat die Software ein neues Werk kreiert. Das neue Werk ist nicht per se geschützt – nur die Software zur Erstellung ist geschützt. Bezüglich dem Erstellen von neuen Werken mithilfe von KI wird es sicherlich künftig noch einige Veränderungen geben.
Das Urheberrecht besteht grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei Computerprogrammen sind es 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Fotos dürfen nur mit dem Einverständnis der abgebildeten Person veröffentlicht bzw. verwendet werden. Bei mehr als 6 Personen, verwässert sich das etwas und das Einholen einer Einverständniserklärung ist nicht mehr notwendig. Bei Facebook und Instagram gibt man sämtliche Rechte ab (bei Anmeldung wird eine Generalvollmacht abgegeben).
Es handelt sich dabei um eine Idee oder “Brand” bzw. ein Zeichen, welches von anderen Unternehmen unterscheidet wird (Marke die geschützt werden soll). Eintragungsprinzip: Eine Marke entsteht erst mit der Eintragung im Register.
Der Markeninhaber muss die Marke gebrauchen (Markengebrauchspflicht) – ansonsten kann der Schutz verloren gehen. Unterlässt er dies während 5 Jahren (ohne wichtigen Grund), kann er das Markenrecht nicht mehr geltend machen. Ein möglicher Ablauf betreffend Eintragung von Waren wird in diesem Clip beschrieben.
Das Patentrecht schützt eine Erfindungen und gewährt dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die durch das Patent geschützte Erfindung gewerbsmässig zu nutzen. Ziel ist es den technischen Fortschritt zu fördern, indem das Patent eine Grundlage und Anreiz für Investitionen in Forschung und Entwicklung bietet. Die Patentschrift ist öffentlich zugänglich und ist innovationsfördernd.
Wann liegt eine Erfindung vor?
Etwas muss neu sein und ist nicht naheliegend (z.B. das Rad kann nicht geschützt werden). Eine Erfindung ist zudem neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Ein Patent besteht längstens während 20 Jahren…
Dabei geht es um den Schutz der zwei- oder dreidimensionale Gestaltung von Produkten. Der Schutz von Designrechten entsteht erst mit deren Registrierung.
Abgrenzung: Desginrecht schliesst Gestaltung vom Designschutz aus, wenn deren Merkmale ausschliesslich durch die technische Funktion vorgegeben wird (Form follows function – z.B. eine Rutschbahn).
Das Designrecht besteht während 5 Jahren vom Datum der Hinterlegung im Designregister.
Personendaten sind im Datenzeitalter (Gold oder auch Öl des 21. Jahrhunderts) ein wertvolles Gut.
Am 25. Mai 2018 trat die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Die Benutzer erfahren damit in zusammengefasster Form, wer welche Daten zu welchem Zweck sammelt und wofür die Daten verarbeitet werden. Oberstes Ziel der stärksten Verordnung seit eh und je: Informationelle Selbstbestimmung des Menschen zu verteidigen, sprich so wenig wie möglich, so viel wie nötig preis zu geben (das möchte das DSVGO bewirken).
Folgende drei grossen Lügen werden jeden Tag mehrfach von uns allen getätigt. Es würde mehr als 76 Tage pro Jahr benötigen, um sämtliche Datenschutzbestimmungen ausführlich zu lesen:
Datensicherheit ≠ Datenschutz
Datensicherheit sorgt für die Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten durch IT Systeme; hierzu zählen
auch Anti-Viren Software, Backups, Zugriffsberechtigungen, Firewalls etc.Datensicherheit kann den Datenschutz unterstützen indem personenbezogene Daten vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden.
Eine erste Vernehmlassung hatte grosse Kritik eingebracht. Insbesondere gegenüber der DSGVO ist ein zu starker “Swiss Finish” in den Vordergrund gerückt (die Schweizer wollen es halt immer noch verreckter machen….). Das neue Datenschutzgesetz wird wohl nicht vor dem Jahr 2021 in Kraft treten.
Wir hinterlassen so einige Spuren im Internet – ob nun freiwillig oder unfreiwillig. Vergessen im Internet im Sinne einer vollständigen Löschung ist illusorisch. Dem können wir aber bei Bedarf via Google Formular (Löschergebnis von Google Suchen) etwas entgegen wirken.
Bei wenig Relevanz oder sehr alten Suchergebnissen, muss jedoch von Seiten Google nicht zwingend alles gelöscht werden.
Achtung: Bei einer Datenstrategie handelt es sich nicht zwingend um eine Digitalisierungsstrategie!
Das Potential bezüglich Generierung von Daten ist riesig. Genutzt wird das unglaublich grosse Wissen definitiv zu wenig bzw. wird in Unternehmen zum Teil komplett ignoriert. Dabei ist mit grossen Datenmengen (Datengetriebene Wissenschaft und Big Data) umzugehen für viele Unternehmen ein entscheidender Erfolgsfaktor.
Folgendes Modell kann helfen, um sich eine entsprechende Datenstrategie zurecht zu legen:
Kurz vor 16.00 Uhr dann erneut News vom Bundesrat, welcher weitreichende Massnahmen für die Eindämmung des Coronavirus ergreift: Sämtliche Schulen (inkl. Hochschulen) werden bis mind. 4. April 2020 geschlossen.
Haben wir nun Schule am Samstag? Tritt die Schul-Sperre und Remote-Unterricht erst ab nächsten Montag in Kraft – in der Klasse ist man sich uneinig und es herrscht noch keine Klarheit. Wir gönnen uns erst mal ein Feierabend-Bier im Kennedy’s Pub! Yes! … dann schliesslich die Nachricht von der Schulleitung: Per sofort keine Schule mehr vor Ort! Mein Hotelzimmer annulliere ich (natürlich ohne Rückerstattung) und fahre zurück in meine geliebte Heimat zurück ins Berner Oberland.
Verrückte Zeit – häbet Sorg zu euch!
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