Von guten und bösen Cookies
März 3, 2020
Welchen Zusammenhang gibt es zwischen Cookies und schützenswerten Personendaten? Was bedeuten die neuen Gesetze zum Schutz der Personendaten für Schweizer Unternehmen? Welche Massnahmen sind zu ergreifen? Wie unterscheidet sich das E-DSG von der DSGVO?
So viele Fragen tauchen im heutigen Unterricht an der HWZ auf. Wir befürchten deshalb, dass uns ein “rechtlich” trockener Vormittag bevorstehen könnte. Doch dem ist nicht so. In sympathischer Frische begrüsst uns Rechtsanwältin Cornelia Stengel an diesem Freitag Morgen. Auf dem Stundenplan steht “Datenschutz- oder die Antworten auf die Frage- was ist legal”. In süffiger Erzählform schafft es Cornelia tatsächlich, uns in weniger als vier Stunden einen vertieften Einblick in die Datenschutzgesetzgebung zu geben. Dabei lässt sie nicht aus, uns von guten und bösen Cookies zu berichten. Aber darauf kommen wir noch später zu sprechen.
Einführend erklärt uns Cornelia, was unter dem Begriff “Digital Ethics” zu verstehen ist:
Die Digitale Ethik beschäftigt sich mit moralischen Fragen des digitalen Wandels. Wo liegen die moralischen Grenzen, welche der Digitalisierung und dem Umgang mit Big Data gesetzt werden?
Wozu braucht es denn nun eine Digitale Ethik? Cornelia beantwortet die Frage gleich selber: “Regelwerke sind notwendig, weil das Recht alleine nicht immer die moralischen Werte schützt”. Insbesondere tauchen ethische Fragestellungen zu neuen digitalen Themen wie zum Beispiel Datenerfassung, Sensorik, Datenauswertung, Big Data, Tracking, Automatisierung, Profiling, Algorithmischen Entscheidungsprozesse auf.
Der Bundesrat hat am 15. September 2017 den Entwurf eines total revidierten Datenschutzgesetzes (E-DSG) präsentiert, mit Ziel zu mehr Transparenz. Ausserdem sollen die Mitbestimmungsrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden, gestärkt werden. Der Entwurf lehnt sich stark an die Datenschutz- Grundverordnung (EU- DSGVO) an, die seit dem 25. Mai 2018 anwendbar ist. Damit soll dem technologischen Fortschritt Rechnung getragen und der Schutz persönlicher Daten von natürlichen Personen gestärkt werden. Die Revision wird sich inhaltlich an die DSGVO anlehnen. Der Umsetzungsfahrplan in der Schweiz sieht wie folgt aus:
Wo findet nun die EU- DSGVO Anwendung in der Schweiz? Die Antwort darauf lautet: “Die EU- DSGVO gilt für viele in der Schweiz”. Namentlich erwähnt seien einige Beispiele dazu:
Ein kurzes Video über “Datenschutz: was Schweizer Unternehmen wissen müssen” der Firma Kellerhals-Carrard erklärt in drei Minuten den wesentlichen Inhalt:
Das DSG stammt aus dem Jahr 1992 und regelt den Schutz von Daten natürlicher als auch juristischer Personen. Dagegen beschränkt sich das E-DSG auf Daten natürlicher Personen.
Um die Kriterien in der Datenschutzgesetzgebung verstehen zu können bedarf es einiger Definitionen und Befriffserkärungen:
Es gibt interessante Unterschiede zwischen der DSGVO und der E-DSG. Einer davon betrifft den Grundsatz der Bearbeitung von persönlichen Daten. Während in der E- DSG die Bearbeitung von Personendaten grundsätzlich erlaubt ist, wird diese in der DSGVO grundsätzlich verboten. Dies scheint auf den ersten Blick ein Widerspruch zu sein. Cornelia erklärt uns, dass in der Schweiz ein prinzipienbasierter, in der EU aber ein regelbasierter Ansatz Anwendung findet.
Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Unterschiede zwischen der EU- DSGVO und der E-DSG:
Hierzu lassen sich ein paar Anwendungsfälle aufzeigen:
Es gibt zwei Arten von Cookies, die Funktionalitäts- und Performance- Cookies und die Tracking- und Targeting- Cookies. Letztere sind der DSGVO untergeordnet. Im DSG (CH) gibt es hierzu keine direkte Regelung, jedoch gibt es im Fernmeldegesetz einen entsprechenden Artikel der besagt, dass diese Cookies erlaubt sind, wenn Informationen und Opt- Out Möglichkeiten gegeben werden.
Im DSG müssen Newsletter so ausgestaltet sein, dass insbesondere der Bearbeitungszweck der geforderten Angaben wie Emailadresse und Name erkennbar ist. Auch sind hierzu im Fernmeldegesetz Artikel zur Einwilligung (Opt- in) zu finden.
Wird eine Datenbearbeitung durch Dritte errichtet, so trägt stets der Auftraggeber die Verantwortung. Jedoch macht sich der Auftragnehmer auch mitverantwortlich. Dazu ein Beispiel: Die Firma X nutzt die Dienstleistung eines Drittanbieters für einen Newsletterversand. Dadurch werden die Kundendaten an diesen Dritten (Dienstleister) übertragen. Die Firma X ist der Auftraggeber und trägt als Controller die Verantwortung.
Wir haben heute gelernt, dass für ein Schweizer Unternehmen, in Abhängigkeit seiner spezifischen Marktaktivitäten, entweder ausschliesslich die Vorschriften des E-DSG gelten, oder aber dass sowohl das E-DSG als auch die DSGVO zur Anwendung kommen können.
Die Firma PwC hat hierzu einen Entscheidungsbaum entwickelt und publiziert:
Damit neigt sich ein intensiver und lehrreicher Vormittag dem Ende zu. Herzlichen Dank an Cornelia Stengel für diesen interessanten Exkurs in die Rechtsgebung!
Dieser Blogbeitrag wurde von einem Studierenden verfasst und beinhaltet subjektive Eindrücke, eigene Darstellungen und Ergänzungen.
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