Urheberrechtsverletzungen im Internet – Nein Danke!
September 1, 2021
Folgender Blogbeitrag wurde von Raphael Gisi im Rahmen eines Leistungsnachweises des CAS Cyber Risk & Security verfasst und enthält subjektive Färbungen. Bewertet wurde der Beitrag von Studiengangsleiter Ralph Hutter und redigiert von der Redaktion des Institut for Digital Business.
Das Internet ist in der modernen Welt nicht mehr wegzudenken. Die Gesetze der analogen Welt behalten jedoch auch online ihre Gültigkeit. Urheberrechtsverletzungen können im Internet durch unbedachtes Posten und Teilen schnell zur Tatsache werden.
Das Urheberrecht behandelt die rechtliche Lage von unkörperlichen Sachen. Hier wird vom geistigen Eigentum gesprochen. Es wird nicht etwa ein Gegenstand geschützt, sondern die damit verbundenen Eigentumsrechte. Im Umgang mit digitalen Medien sind Werke wie “Fotos und Filme” sowie “Musik” von Bedeutung. Diese Werke erhalten ihren Schutz bei deren Erstellung. Die Schutzdauer beträgt 70 Jahre. Bei Fotos ohne individuellem Charakter beträgt die Dauer lediglich 50 Jahre. Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Busse folgen. Für gewöhnlich werden Verstösse jedoch mit Abmahnungen abgegolten.
Die Schweiz ist für die eigene Gesetzgebung selbst verantwortlich. Unsere nationalen Gesetze finden im Ausland keine Gültigkeit. Das Internet endet jedoch nicht an der Schweizer Grenze. In der Schweiz geteilte Inhalte können auch im Ausland abgerufen werden. International findet bei Urheberrechtsverletzungen meist das Schutzlandprinzip Anwendung. So kommt das Recht des Landes, in welchem der Inhalt abgerufen wurde, zur Anwendung. Durch internationale Verträge kann das Recht auch meist durchgesetzt werden.
Quelle: Unsplash – Markus Spiske (11.05.2021)
Fotos und Bilder sind ab deren Erstellung automatisch geschützt. Aufnahmen mit dem Handy geniessen so denselben Schutz wie publizierte Pressebilder. Dies gilt auch für Videos. Bei der Verwendung von Inhalten in digitalen Medien müssen die mit dem Werk verbundenen Rechte eingehalten werden. Ein Hochladen im Internet kommt einer Vervielfältigung gleich. Dies setzt die Zustimmung des Urhebers voraus. Diverse Datenbanken im Internet bieten Fotos und Videos mit unterschiedlichen Lizenz-Bestimmungen an. Empfohlen ist die Nutzung von lizenzfreien Inhalten. Diese sind an keinen bestimmten Zweck gebunden. Kostenlose und lizenzfreie Inhalte finden sich auf Datenbanken wie Unsplash.com oder Pixabay.com.
Losgelöst vom Urheberrecht besteht in der Schweiz das Recht am eigenen Bild. Jede Person kann selbst entscheiden, ob ein Foto von sich selbst aufgenommen werden darf. Auch die Publizierung bedarf einer Einwilligung. Falls ein öffentliches Interesse vorliegt, kann dieser Umstand jedoch eine Veröffentlichung legitimieren. Dies kann beispielsweise eine Berichterstattung über einen Event sein. Wie sieht es mit Gruppenfotos aus? Ab wie vielen Personen die Rechte der Personen nicht mehr verletzt werden, kann nicht abschliessend gesagt werden. Der Grund liegt darin, dass durch die Belichtung oder Fokussierungen einzelne Personen aus Gruppen hervorgehoben werden können.
Quelle: Unsplash – Priscilla Du Preez (11.05.2021)
Auch Audiodateien sind geschützt. Bei Uploads von Inhalten in online Medien müssen folglich die Inhaber der Rechte deren Zustimmung erteilen. Im Fall von Musik können dies mehrere Parteien wie der Urheber, das Label sowie der Verlag sein. Für eine einfache Anwendung empfiehlt sich hier der Gebrauch von Stock Music. Hier werden sämtlich Rechte durch eine Partei vertreten.
Soziale Medien ohne Inhalte wie Fotos oder Videos sind heute undenkbar. Das Posten von eigenen Inhalten ist problemlos möglich. Beim Liken und Teilen fremder Inhalte ist bereits Vorsicht geboten. Bei einigen Plattformen werden so technisch neue Inhalte geteilt. Dies kann die Rechte der Urheber verletzen. Auch bestehen häufig unleserliche Nutzungsbedingungen. Hier werden oft die eigenen Rechte abgetreten.
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