«Don’t panic!» – Markenschutz und andere Risiken
Juni 19, 2018
Aus dem Unterricht des CAS Digital Risk Management zum Thema Recht im digitalen Raum mit Martin Steiger berichtet Rahel Meier.
Heute Nachmittag widmen wir uns im ersten Teil dem Thema Identität im digitalen Raum mit den Schwerpunkten Firma und Markenschutz. Im zweiten Teil wird das Thema Datenschutz in der Schweiz genauer betrachtet und zum Schluss werden noch die wichtigsten Punkte des Urheberrechts im digitalen Raum vorgestellt.
Durch eine Identität hebt sich eine Gesellschaft von anderen ab und man kann sich als Kunde oder auch zum Beispiel als Mitarbeiter besser mit der Gesellschaft identifizieren.
Rechtlich gesehen kann man eine Identität durch Namen und Firmen, Domainnamen oder Marken schützen.
«Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.» Art. 951 OR
Das muss beachtet werden:
«Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, […] so insbesondere […] das Zeichen […] in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.» Art. 13 Abs. 1 u. 2 MSchG
Bewegte Bilder können ebenfalls als Marken geschützt werde. Dafür werden einfach die einzelnen Schritte der Bewegungen bildlich dargestellt. Auch Töne können in Form von Notenbilder (Beispiel Postauto Ton) als Marke eingetragen und somit geschützt werden. Stimmen können (noch) nicht grafisch dargestellt werden und sind somit nur urheberrechtlich, aber nicht als Marke geschützt.
Generell ist die Hinterlegung einer Marke in der Schweiz sehr einfach und kann von jedem vorgenommen werden. Zu wenig Hintergrundwissen führt aber oft zu Fehlern.
«Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.» Art. 1 DSG
Der Austausch von Personendaten zwischen der Schweiz und einem anderen Land ist nur dann erlaubt, wenn das andere Land einen angemessenen Schutz gewährleisten kann, sprich punkto Datenschutz auf demselben Niveau ist wie die Schweiz oder höher (vgl. Art. 13 Abs. 1 E-DSG). Sollte das nicht der Fall sein und man ist trotzdem darauf angewiesen mit dem entsprechenden Land Personendaten auszutauschen (Beispiel USA), gibt es die Möglichkeit, dass sich beide Länder dem Privacy Shield unterwerfen. Ein Framework, welches ein gewisses Niveau an Datenschutz vorgibt. Dadurch können auch die USA und die Schweiz Daten austauschen, obwohl die Datenschutzgesetze der Länder nicht auf demselben Niveau sind.
Die neue Datenschutz-Grundverordnung soll unter anderem dazu beitragen, dass das Datenschutzgesetz angewendet wird. Dabei helfen verschiedene Anreize:
Die neue Datenschutz-Grundverordnung muss auch in der Schweiz eingehalten werden, wenn…
Mehr zum Thema Digitalisierung und Datenschutz
Bilder gehören zum geistigen Eigentum, wobei es Menschen vorbehalten ist. Tiere können kein geistiges Eigentum besitzen. Sollten Bilder ohne Einwilligung verwendet werden drohen rechtliche Konsequenzen, wie eine Schriftliche Abmahnung und eine Geldstrafe.
Generell gilt: Immer davon ausgehen, dass die Bilder urheberrechtlich geschützt sind. Auch wenn die Bilder über Google oder Wikipedia gefunden werden.
Der digitale Raum ist kein rechtsfreier Ort. Neben dem Datenschutzgesetz müssen auch andere Richtlinien eingehalten werden wie zum Beispiel Markenrecht, Personenrecht und Urheberrecht. Aber: Es gibt immer verschiedene Wege das Recht umzusetzen, daher keine Panik, wenn ein Schreiben vom Anwalt kommt.
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