Institute for Digital Business

«Don’t panic!» – Markenschutz und andere Risiken

Juni 19, 2018

Zu allen Artikeln

Aus dem Unterricht des CAS Digital Risk Management zum Thema Recht im digitalen Raum mit Martin Steiger berichtet Rahel Meier.

Heute Nachmittag widmen wir uns im ersten Teil dem Thema Identität im digitalen Raum mit den Schwerpunkten Firma und Markenschutz. Im zweiten Teil wird das Thema Datenschutz in der Schweiz genauer betrachtet und zum Schluss werden noch die wichtigsten Punkte des Urheberrechts im digitalen Raum vorgestellt.

Schutz der Identität im digitalen Raum

Durch eine Identität hebt sich eine Gesellschaft von anderen ab und man kann sich als Kunde oder auch zum Beispiel als Mitarbeiter besser mit der Gesellschaft identifizieren.

Rechtlich gesehen kann man eine Identität durch Namen und Firmen, Domainnamen oder Marken schützen.

Firma im rechtlichen Kontext

«Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.» Art. 951 OR

Das muss beachtet werden:

  • Juristisch gesehen ist mit Firma nicht eine Gesellschaft gemeint, sondern nur deren Namen bestehend aus Zeichen, ohne grafische Elemente.
  • Die Firma darf nicht täuschend sein. Zum Beispiel darf der Name einer Gesellschaft nicht Autogarage beinhalten, wenn es keine ist.
  • Firma darf nicht allein die Dienstleistung oder Ware beschreiben, die angeboten wird. Eine mögliche Lösung besteht darin, noch den Nachnamen bei der Firma einzubinden.
  • In der Schweiz gilt der Grundsatz: «First come, first served».
  • Namen für natürliche Personen bzw. Stiftungen oder Vereine werden im rechtlichen Kontext nicht als Firma bezeichnet.

Der Markenschutz

«Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, […] so insbesondere […] das Zeichen […] in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.» Art. 13 Abs. 1 u. 2 MSchG

Markendefinition:

  • Die typische Marke ist ein Logo, es kann aber auch ein Wort sein. Wichtig ist, dass man sie zeichnen kann bzw., dass sie grafisch darstellbar ist.
  • Die Marke wird geschützt, sobald sie im Markenregister eingetragen und geprüft wurde. Wird die Marke über 5 Jahre nicht mehr für die Dienstleistungen oder Waren verwendet, für die sie beansprucht wurde, verfällt der Schutz (siehe 12 Abs. 1 MSchG).
  • Der Schutz gilt nur im jeweiligen Land/Territorium (Zusammenschluss mehrere Länder), in dem die Marke eingetragen wurde. Nach 10 Jahren kann der Schutz beliebig verlängert werden.
  • Geschützt werden nur die Dienstleistungen oder Waren der Marke, die auch eingetragen wurden (Waren-und Dienstleistungsliste).
  • Wie bereits bei der Firma gilt auch hier der Grundsatz: «First come, first served».

Spezialfälle:

Bewegte Bilder können ebenfalls als Marken geschützt werde. Dafür werden einfach die einzelnen Schritte der Bewegungen bildlich dargestellt. Auch Töne können in Form von Notenbilder (Beispiel Postauto Ton) als Marke eingetragen und somit geschützt werden. Stimmen können (noch) nicht grafisch dargestellt werden und sind somit nur urheberrechtlich, aber nicht als Marke geschützt.

Generell ist die Hinterlegung einer Marke in der Schweiz sehr einfach und kann von jedem vorgenommen werden. Zu wenig Hintergrundwissen führt aber oft zu Fehlern.

Häufige Fehler:

  • Die Marke wird gar nicht eingetragen, da der Markenschutz entweder vergessen ging oder nicht bekannt war.
  • Man findet kein passendes Kennzeichen (Logo).
  • Fehlende Recherche bei bereits hinterlegten Marken, was zu Konflikten führen kann (nicht nur Identität überprüfen, sondern auch Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr).
  • Nur im Schweizer Markenregister recherchieren.
  • Marke wird am falschen Ort hinterlegt oder nicht an allen relevanten Orten.
  • Bei der Markenhinterlegung wird die Waren- und Dienstleistungsliste falsch oder unvollständig ausgefüllt.
  • Nachdem die Marke erfolgreich im Markenregister eingetragen wurde, findet keine Überwachung/ Verteidigung der Marke statt oder die Marke wird länger als 5 Jahre nicht verwendet und somit verfällt der Schutz.

Datenschutz in der Schweiz und in der EU

«Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.» Art. 1 DSG

Grundsätze:

  • Datensicherheit
  • Rechtmässigkeit
  • Verhältnismässigkeit
  • Zweckbindung und Erkennbarkeit
  • Richtigkeit
  • Datenschutz durch Technik (Privacy by Design)
  • Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by default)

Der Austausch von Personendaten zwischen der Schweiz und einem anderen Land ist nur dann erlaubt, wenn das andere Land einen angemessenen Schutz gewährleisten kann, sprich punkto Datenschutz auf demselben Niveau ist wie die Schweiz oder höher (vgl. Art. 13 Abs. 1 E-DSG). Sollte das nicht der Fall sein und man ist trotzdem darauf angewiesen mit dem entsprechenden Land Personendaten auszutauschen (Beispiel USA), gibt es die Möglichkeit, dass sich beide Länder dem Privacy Shield unterwerfen. Ein Framework, welches ein gewisses Niveau an Datenschutz vorgibt. Dadurch können auch die USA und die Schweiz Daten austauschen, obwohl die Datenschutzgesetze der Länder nicht auf demselben Niveau sind.

DSGVO und die Schweiz

Die neue Datenschutz-Grundverordnung soll unter anderem dazu beitragen, dass das Datenschutzgesetz angewendet wird. Dabei helfen verschiedene Anreize:

  • Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen
  • Datensicherheit
  • «Public Shaming» mit Meldepflichten
  • Haftung und Schadenersatz
  • Sanktionen (Geldbussen)

Was bedeutet das für die Schweiz? 

Die neue Datenschutz-Grundverordnung muss auch in der Schweiz eingehalten werden, wenn…

  • Dienstleistungen oder Ware an Personen in der EU angeboten werden. Dazu gehören auch kostenlose Angebote, wie zum Beispiel Newsletter.
  • das Tracking auch Daten von Personen in der EU misst.
  • Vertragspartner aus der EU es fordern.
  • Vertragspartner in der Schweiz es fordern.

Mehr zum Thema Digitalisierung und Datenschutz

Urheberrecht kurz und knapp

Bilder gehören zum geistigen Eigentum, wobei es Menschen vorbehalten ist. Tiere können kein geistiges Eigentum besitzen. Sollten Bilder ohne Einwilligung verwendet werden drohen rechtliche Konsequenzen, wie eine Schriftliche Abmahnung und eine Geldstrafe.

Generell gilt: Immer davon ausgehen, dass die Bilder urheberrechtlich geschützt sind. Auch wenn die Bilder über Google oder Wikipedia gefunden werden.

Fazit:

Der digitale Raum ist kein rechtsfreier Ort. Neben dem Datenschutzgesetz müssen auch andere Richtlinien eingehalten werden wie zum Beispiel Markenrecht, Personenrecht und Urheberrecht. Aber: Es gibt immer verschiedene Wege das Recht umzusetzen, daher keine Panik, wenn ein Schreiben vom Anwalt kommt.

Nützliche Links:

Entdecken Sie unsere Kurse zum Thema

Start Jeweils im Januar und September

CAS AI Management HWZ

  • Marcel Blattner
  • 1 Semester (16 Tage)
  • Zürich; Sihlhof (direkt beim HB)
Mehr erfahren
Start August 2025

CAS AI Transformation HWZ

  • Marcel Blattner
  • 1 Semester (16 Tage inkl. 5 Tage Studienwoche off-site)
  • Zürich; Sihlhof (direkt beim HB)
Mehr erfahren
Start Februar 2025

CAS Digital Product Management with AI HWZ

  • Ralph Hutter
  • 1 Semester (16 Tage)
  • Zürich; Sihlhof (direkt beim HB)
Mehr erfahren
Start August 2025

CAS Digital Business Models & Strategy with AI HWZ

  • Ralph Hutter
  • 1 Semester (16 Tage)
  • Zürich; Sihlhof (direkt beim HB)
Mehr erfahren

Dein Persönliches Digital Update

Unser Newsletter liefert dir brandaktuelle News, Insights aus unseren Studiengängen, inspirierende Tech- & Business-Events und spannende Job- und Projektausschreibungen, die die digitale Welt bewegen.