Institute for Digital Business

Picture me rollin’ … aber poste es bitte nicht! 

November 19, 2015

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Aus dem Unterricht des CAS Mobile Business mit Dr. Oliver Staffelbach berichtet Ubi Piccone:

Das Netz ist voller Bilder. User laden non-stop Selfies, Screenshots und Erinnerungen auf soziale Plattformen wie Facebook, Instagram oder Snapchat.

Während in der Offline-Welt die rechtlichen Regelungen klar sind, machen sich online viele Werbetreibende zu wenig Gedanken bezüglich Urheberrechtsverletzungen und Persönlichkeitsschutz.

Diverse Inhalte wie zum Beispiel Bilder von Stars, Logos, Markenprodukten oder Fotomontagen können ohne grosse Efforts im Netz gefunden werden, und sie werden auch oft ohne rechtliche Abklärungen eingesetzt. Die entsprechenden Schutzmechanismen (siehe rechte Maustaste) sind oft lange Texte, die man mit einem Button-Klick ignoriert.

Nicht-exklusiv, übertragbar, gebührenfrei

Obwohl sich die namhaften sozialen Plattformen selbst mit den entsprechenden AGBs die benötigten Rechte einräumen, ist die geschädigte Partei weiterhin oft der Urheber bzw. die Urheberin der jeweiligen Bilder. “Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte (Bilder und Videos), die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest”, heisst es bei Facebook. Dabei kommt es oft auch im kommerziellen Umfeld vor, dass Firmen Bilder über digitale Agenturen wie iStock, Shutterstock oder Getty einkaufen, aber nicht bemerken, dass die Nutzung der erworbenen Bilder für soziale Netzwerke teils nur mit starken Einschränkungen lizenziert sind.

Die drei Kategorien von Bildrechten6

Dass von Usern erstellter Content online viral ist und für Marketingzwecke gut funktioniert, ist bekannt. Dass aber dabei die Urheberrechte beachtet werden sollten, ist noch nicht ganz durch. Jede Fotografin und jeder Fotograf bestimmt, ob andere ihre Bilder verwenden und veröffentlichen dürfen und wenn ja, unter welchen Bedingungen. Sie dürfen also nicht jedes Bild vom Internet herunterladen und weiterverwenden, sondern müssen darauf achten, unter welcher Lizenz das Bild steht. Wenn das Bild geschützt ist, nützt auch eine Quellenangabe nichts. Manche Bildagenturen versenden teure Abmahnungen. Dabei spielt es häufig keine Rolle, ob die Bilder mit oder ohne kommerzielle Hintergründe veröffentlicht werden.

Die Bildrechte lassen sich grundsätzlich in drei Kategorien einteilen:

  1. Geschützte Bilder: Durch ein Copyright geschützte Bilder dürfen nur mit dem Einverständnis der Urheberin oder des Urhebers verwendet werden. Dasselbe gilt für Bilder, bei denen keine Lizenz angegeben ist.
  2. Freie Bilder: Bilder, die als Public Domain markiert sind, dürfen Sie frei verwenden.
  3. Unter gewissen Bedingungen nutzbare Bilder: Diese Bilder dürfen unter den jeweils genannten Bedingungen verwendet werden. Die genauen Bedingungen sind oft in einer Lizenz wie Creative Commons oder GNU-Lizenz für freie Dokumentation (GFDL)  ersichtlich.

Somit sollte bei geschützten Bildern folgendes beachtet werden:

Urheberrechtsgesetz:

Bilder, Fotografien oder Zeichnungen dürfen nicht ohne die Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin verwendet werden.

Persönlichkeitsverletzungen: 

Personen dürfen nicht ohne ihre Zustimmung abgebildet werden (das Recht am eigenen Bild).

Markenschutz:

Markenrechtlich geschützte Gegenstände dürfen für kommerzielle Zwecke nur mit einer Erlaubnis als Motiv verwendet werden.

Social Media: 

Für eine Veröffentlichung auf einer Social-Media-Plattform, etwa Facebook oder Twitter, müssen deren Nutzungsbedingungen beachtet werden. Auch für die Veröffentlichung auf Ihrer eigenen Website gibt es einige Dinge, die Sie beachten müssen.

Also, liebe werbende Social Media User: Nehmt euch in Zukunft etwas mehr Zeit, um die allgemeinen Bedingungen im Detail zu lesen und stellt sicher, dass ihr auch online das Urheberrecht und den Marken- und Persönlichkeitsschutz respektiert.

Und jetzt Picture me rollin’… aber poste es bitte nicht! 

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