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Digitales Geschäftsmodell rechtlich sichern

Juni 17, 2016

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Aus dem Unterricht des CAS Digital Risk Management zum Thema „Digitales Geschäftsmodell rechtlich sichern“ mit Dr. Martin Eckert berichtet Stefan Steuble:

Welche Rollen spielen digitale bzw. datenbasierte Geschäftsmodelle aus Sicht der Unternehmen? Wie kann die Verknüpfung von klassischen Geschäftsmodellen (Produktion, Verkauf, Dienstleistung) mit digitalen Geschäftsmodellen gelingen und welche Chancen bietet eine solche Entwicklung? „Dinge“ des täglichen Lebens erfassen Daten mit Sensoren. Netzwerke verbinden Menschen und Produkte. Neue Geschäftsmodelle entstehen und wirken sich disruptiv auf derzeitige Märkte aus. Welche Herausforderungen, wie zum Beispiel im Bereich des Datenschutzes, ergeben sich sowohl für den Gesetzgeber als auch für Anbieter? Wie schützt man sein digitales Geschäftsmodell? Derartige Problemstellungen begleiten Unternehmen im digitalen Zeitalter vermehrt. Will ein Unternehmen die internen Prozesse optimieren, den Kundenkontakt verbessern und schlussendlich auf dem Markt bestehen, sollte es verstehen, wie Daten den Umgang zwischen Unternehmen und Menschen beeinflussen und wie man diese effektiv auf die bestehenden Geschäftsprozesse adaptieren und dabei den Schutz von Daten aufrecht erhalten kann.

Schaut man sich den juristischen Baukasten von Dr. Martin Eckert an, erkannt man rasch, dass das Sichern eines digital basierten Geschäftsmodells höchst anspruchsvoll ist.

Juristischer Baukasten

(Quelle Dr. Martin Eckert, 2016)

Ein Patent ist eine Möglichkeit, sein digitales Geschäftsmodell zu schützen. Es schützt vor Konkurrenz, bietet Möglichkeiten an für zusätzliches Einkommen und steigert den Unternehmenswert. Bei Einreichung eines Patents ist mit Beratungskosten und Gebühren zu rechnen.

Digitales Geschaftsmodell Patent
(Quelle Dr. Martin Eckert, 2016)

Kann Software patentiert werden?

  1. Hürde: Technizität (technischer Charakter). Um patentfähig zu sein, muss der beanspruchte Gegenstand eine “Lehre zum technischen Handeln” zum Gegenstand haben, d.h. eine an den Fachmann gerichtete Anweisung, eine bestimmte technische Aufgabe (und keine Business-Aufgabe) mit bestimmten technischen Mitteln zu lösen
  2. Europa: Keine reinen “Softwarepatente” (EPUe). Patentierungsverbot für Computerprogramme “als solche” in Europa
  3. USA: Patentierung von Business-Methoden (“One Click”)
  4. Europa: Widersprüchliche Praxis in der Vergangenheit (“Zick-Zack”); Wildwuchs; Patentamt – Einspruchskammer – Beschwerdekammer – nationale Gerichte (Nichtigkeit) – Politik
  5. Stand heute: Computerimplementierte Erfindungen werden eingetragen und können geschützt werden

Ist das digital basierte Geschäftsmodell patentierbar?

  1. Digitale Geschäftsmodelle sind als “Anweisungen an den menschlichen Geist” nicht patentierbar. Ebenso nicht Algorithmen oder Logarithmen.
  2. Ein digitales Geschäftsmodell ist nur dann patentfähig, wenn im Patent die Lösung einer bestimmten technischen Aufgabe (und keine Business-Aufgabe) mit bestimmten technischen Mitteln beschrieben wird.
  3. Als technische Lösung mit technischen Mitteln gilt beispielsweise eine Software, die eine Aufgabe so lösen kann, dass dabei Speicherplatz auf der Hardware gespart werden kann (“technische Wirkung auf einen physikalischen Gegenstand”).
  4. Weitere technische Wirkungen: Ausführung einer Funktion auf einem Computersystem, computergestütztes Simulationsverfahren.

Fazit

Die Patentierung von digitalen Geschäftsmodellen ist höchst anspruchsvoll. In der Praxis kommt es auf den Prüfer an. Konsequenz: „Probieren geht über Studieren“. Selbst einmal erteilte Patente sind latent mit dem Risiko einer Nichtigkeitsklage behaftet.

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